Deutschland

"Grenzen der Pauschalierung überschritten": Lüneburger Gericht kippt 2G-Regel für Sport im Freien

Einer Frau aus Niedersachsen wurde der Zugang zum Golfplatz verwehrt, weil sie sich gegen eine Coronavirus-Impfung entschieden hatte. Dass 2G unter freiem Himmel gelten soll, sah sie nicht ein. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab ihr recht und kippte die Regel für ganz Niedersachsen.
"Grenzen der Pauschalierung überschritten": Lüneburger Gericht kippt 2G-Regel für Sport im FreienQuelle: www.globallookpress.com © Felix Schlikis via www.imago-ima

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beschloss am Dienstag die vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regelung für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel:

"Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die in Niedersachsen lebt, hier Golfsport betreibt und nicht geimpft oder genesen ist, mit einem Normenkontrollantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar." 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die 2G-Regel in Sportanlagen unter freiem Himmel als "unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen" einzustufen ist. 

Zwar müssten angesichts des Infektionsgeschehens Maßnahmen ergriffen werden, befand das OVG, aber der Antragsgegner habe die "Grenzen der Pauschalierung" überschritten: 

"Der Antragsgegner weise insoweit auch zutreffend darauf hin, dass eine Norm wie die Niedersächsische Corona-Verordnung es nicht leisten könne und auch nicht leisten müsse, auf jede noch so spezifische Konstellation einzugehen, vielmehr sei eine Pauschalierung notwendig und auch geboten. Mit der umfassenden Untersagung der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel durch Personen, die nicht über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen, habe der Antragsgegner aber die Grenzen der rechtlich zulässigen Pauschalierung überschritten."

Besonders, wenn es sich um einen Individualsport handelt, der nicht in geschlossenen Räumen stattfindet, sei ein erhöhtes Infektionsrisiko fernliegend. Die 2G-Regel für Sport im Freien verstößt nach Ansicht des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen "den allgemeinen Gleichheitssatz". Der Beschluss ist unanfechtbar und gilt nun für ganz Niedersachsen. 

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