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Wegen zu Unrecht gelöschtem Corona-Proteste-Video: Youtube muss 100.000 Euro Ordnungsgeld zahlen

Laut einem Bericht der "Welt" wurde der Videoplattform Youtube vom Oberlandesgericht Dresden ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro aufgebrummt, weil es ein Video über die Corona-Proteste in der Schweiz löschte und wochenlang nicht wieder online stellte.
Wegen zu Unrecht gelöschtem Corona-Proteste-Video: Youtube muss 100.000 Euro Ordnungsgeld zahlenQuelle: AFP © Martin Bureau

Dem Bericht der Welt zufolge löschte Youtube Ende Januar das Video eines Nutzers mit Verweis auf seine "Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19". Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied nun, dass dies zu Unrecht geschah. Zudem blieb das Video offenbar wochenlang offline. Das OLG ahndete das Vorgehen von Youtube nun mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro.

In dem Beschluss vom 5. Juli, der der Welt am Sonntag vorliegen soll, begründet das OLG seine Entscheidung mit einem vorsätzlichen und schweren Verstoß. Das Gericht hatte dem Bericht zufolge schon am 20. April per einstweiliger Verfügung entschieden, dass das Video über Corona-Proteste in der Schweiz unmittelbar wieder online gestellt werden muss. Doch Youtube reagierte erst am 14. Mai 2020 auf diese Aufforderung.

Die Welt zitiert den Rechtsanwalt des Youtube-Accountbetreibers mit den Worten:

"Mit dem historisch hohen Ordnungsgeld macht das Oberlandesgericht sehr deutlich, dass gerichtliche Entscheidungen einschränkungslos zu beachten sind, ganz egal, ob Youtube einen Verstoß gegen seine Richtlinien annimmt oder nicht."

Der Anwalt hält die Entscheidung des Gerichts für richtungsweisend im Sinne der Meinungsfreiheit im Netz.
Ein Sprecher von Youtube erklärte hingegen gegenüber der Welt:

"Wir haben die Verantwortung, unsere Nutzer mit vertrauenswürdigen Informationen zu verbinden und Fehlinformationen während COVID-19 zu bekämpfen. Dies ist eine Entscheidung im Einzelfall, die wir respektieren und entsprechend überprüfen werden."

Dem OLG zufolge seien die geänderten Richtlinien nicht wirksam in den Vertrag mit dem Accountbetreiber einbezogen worden. Hierzu sei ein Änderungsvertrag erforderlich. Der bloße Hinweis, dass es künftig Änderungen geben könne, genüge nicht.

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